Das Recht des anderen

17. Temmuz 2025

Verehrte Muslime!

In unserer heutigen Hutbe geht es um die Wichtigkeit, die Rechte anderer zu achten.

Solange wir leben, haben wir gewisse Pflichten gegenüber Allah Taʿālā und eine gewisse Verantwortung gegenüber Seinen Geschöpfen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, bleiben sie als offene Schuld bestehen, für die wir im Jenseits zur Rechenschaft gezogen werden.

Die Rechte Allahs können, je nach Willen unseres Herrn, dessen Barmherzigkeit groß ist, vergeben werden. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur vergeben werden, wenn die Schuld beglichen wird, eine Aussöhnung stattgefunden hat oder der Rechtsinhaber sie vergibt. Daher sind die Rechte anderer von noch größerer Bedeutung.

Die Verletzung der Rechte anderer ist ein Zulm, also ein Unrecht. Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, überliefert von Imam Muslim, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe das Unrecht für Mich selbst verboten und Ich habe es unter euch verboten. Also begeht kein Unrecht.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))

Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe vor der Verletzung der Rechte anderer ermahnt. In einem Hadith Scharīf heißt es: „Wer eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Land (beim Jüngsten Gericht) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)

 

Liebe Muslime!

Wir können einige der Angelegenheiten, die unter das Recht anderer fallen, wie folgt auflisten:

  • nicht bezahlte oder überfällige Schulden,
  • Aneignung fremden Eigentums (z. B. durch Betrug oder Diebstahl),
  • falsches Zeugnis mit dem Ziel, jemandem zu schaden,
  • Missachtung islamischer Erbregeln,
  • Beleidigung, Verspottung, üble Nachrede, das Geben unerwünschter Spitznamen,
  • Körperliche Gewalt, Verleumdung und ähnliche Handlungen

 

All dies fällt unter die Kategorie der Verletzung der Rechte anderer. Außerdem ist die Nichterfüllung der sich aus der Nachbarschaft und der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Pflichten, ein Verstoß gegen das Recht anderer.

Unser Prophet (s.a.w.) sagte in einem edlen Hadith: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn er rechtschaffene Taten hat, werden diese ihm im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)

Liebe Muslime!

In der edlen Ayat, die ich zu Beginn meiner Hutbe gelesen habe, beschreibt Allah Taʿālā die Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)

In einem edlen Hadith, der von Hazrat Ā’ischa (r.anha) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (azza wa dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (azza wa dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (azza wa dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)

Ist es wirklich wert, für die vergänglichen und trügerischen Freuden dieses irdischen Lebens eine solch schwere Last für das Jenseits auf sich zu nehmen?