Die Wahrung der Rechte anderer
24. Temmuz 2026
Verehrte Muslime!
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?